Reflektor an spritzschutz bauen?
Hallo zusammen,
undzwar hab ich da ne kleine Frage: ich hab letztens mein Heck umgebaut auf einer WR125x und wollte nicht den Reflektor ran machen weil der da kacke aussieht. Ich hab ein bisschen gelesen und es heißt ja 1 Reflektor Pflicht hinten Max 900mm vom Boden. Jetzt wollte ich fragen ob ich den auch einfach an mein Heck hinten( also den spritzschutz oder der Sitz von unten) dran machen kann? Also dass er sozusagen „hinter dem reifen ist“ oder gibts da irgendwelche Vorschriften?
Hier nochmal der link:
http://www.reiner-mommer.de/tuev_bestimmungen.htm
Hoffe ihr könnt mir schnell helfen
2 Antworten
Ein Reflektor muss sein, die genannte Seite ist in manchen Punkten wahrscheinlich schon veraltet und unterscheidet nicht ob dein Fahrzeug nach Stvzo oder EG-Richtlinie zugelassen wurde. Je nachdem gibt es deutliche Unterschiede.
Nach §53,4 StVZO heißt es: "Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit ...Rückstrahlern ausgerüstet sein." Und unter §53,5 "Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein."
Das bedeutet, dass du den Rückstrahler nicht hinter dem Reifen anbringen darfst. und auch nicht an beweglichen Teilen.
Ein Rückstrahler muss also möglichst weit an der Rückseite angebracht werden, dies ist meist die Unterkante des Kennzeichens oder Spritzschutzes an dem das Kennzeichen angebracht ist.
Der Rückstrahler selbst muss natürlich die entsprechenden Prüfzeichen haben und hat dann damit auch die vorgeschriebene Mindestgröße und Form.
Die Absätze 5 und 9 durchlesen, dann bist du (eventuell) schlauer: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53.php
...und nun kommt das europäische Recht zum Zuge: Auszug aus der Richtlinie 93/92/EWG, Anhang IV (Vorschriften für Krafträder):
6.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler
6.12.1 . Anzahl: einer der Klasse la ( 1 ).
6.12.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.12.3. Anordnung
6.12.3.1 . In der Breite: Der Bezugspunkt muß in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.12.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.12.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.12.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel : 30° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. DerVertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn derRückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.12.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.12.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
6.12.7. Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.