Laut http://www.rennleitung-110.de (Hobby-Seite von Motorradfahrenden Polizisten)

"Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht unter Nr. 101500 für Fahren „mit einem Kraftrad auf dem Hinterrad“ und Gefährdung eines Anderen hierdurch 50 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg vor.

Dies ist die einzig zutreffende Art und Weise der Ahndung eines Wheelies. Aber nur dann, wenn eine konkrete Gefährung vorliegt, welche nicht durch die höherwertige Straßenverkehrsgefährung abgedeckt ist."

Den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog kann man auch selber beim Kraftfahrtbundesamt nachschlagen. Leider lässt mich motorradfrage.net den Link dazu nicht posten :(
Einfach nach "Kraftfahrtbundesamt Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog" googeln.

Dazu auch https://www.br.de/nachrichten/bayern/wheelie-gefaehrlich-aber-nicht-verboten

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