Keine Garantie für Oldtimer?
Bin gerade über das Inserat eines Motorradhändlers gestolpert, wo bei einem Oldtimer (Honda Dax von 1979) steht "Auf Grund des Alters natürlich ohne Garantie/Gewährleistung."
Ist das überhaupt möglich, dass ein Händler Garantie bzw. Gewährleistung nicht gibt? Normal kenne ich das nur, dass so Händler bei fraglichen Fahrzeugen einfach nicht an Privatleute verkaufen.
2 Antworten
Gesetzlich und vom Prinzip her besteht bei JEDER vom einen gewerblichen Anbieter verkaufter Ware seitens des Verkäufers eine Sachmängelhaftung. Garantie ist etwas anderes! Der gewerbliche Anbieter kann weder die Sachmängelhaftung von sich aus ausschließen, noch kann der Käufer "freiwillig" auf die Sachmängelhaftung verzichten. All das ist nicht diskutierbar - ganz egal, was meine Vorredner schrieben. Was aber Auslegungssache ist: Wenn ich einen Oldtimer erwerbe und da verabschiedet sich z.B. nach kurzer Zeit eine Zündbox, dann war dies mit Sicherheit kein Mangel, den der gewerbliche Anbieter hätte kennen können. Also ist er für diesen Sachmangel auch nicht haftbar zu machen. Genauso gilt es andersherum: Bietet der Gewerbetreibende ein Fahrzeug an, dass er mit "oberflächlicher Korrosion" anpreist, in Wahrheit aber stellen sich nach kurzer Zeit Durchrostungen heraus, so ist der Gewerbliche haftbar - ganz egal, was er vorher ausgeschlossen hat oder nicht. Hinzu kommt noch etwas: Als gewerblicher Anbieter einer Gebrauchtware gilt jeder Gewerbliche, ganz gleich welchem Gewerbe er nachgeht. Kaufst du also z.B. einen Motorradoldtimer von einem Bäcker, der den Oldtimer zuvor als Firmenfahrzeug angemeldet hatte, so muss auch er dir eine Sachmängelhaftung bieten. Kann er das überhaupt? Im Rahmen seiner Möglichkeiten ja - diese sind technisch gewiß eingeschränkt, bezogen auf die grundsätzliche Substanz des Fahrzeugs aber durchaus gegeben. Insofern ist hier Gesetz und Richterspruch immer eine Sache der Verhältnismäßigkeit.
Hiermal einen Auszug von einem Urteil.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem .Beklagten als Gebrauchtwagenhändler keine weitergehende Untersuchungspflicht bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das er ausdrücklich als Oldtimer angeboten hat; oblag. Denn zu einer Überprüfung wäre der Beklagte allenfalls aufgrund handgreiflicher Anhaltspunkte verpflichtet gewesen, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel hätten begründen können (vgl. OLGR München 99, 19, 20). Solche "handgreiflichen Anhaltspunkte" für das Bestehen weiterer Mängel als der dort aufgeführten lagen aber im Hinblick auf die Erteilung der Prüfplakette gemäß Bericht der FSP vom 5.4.2005 gerade nicht vor (vgl. auch KGR Berlin 04, 433; 435).
Da die Klägerin nicht behauptet hat, der Beklagte habe durch einen Hinweis auf eine irgendwie geartete Untersuchung oder Prüfung des Fahrzeugs besonderes Vertrauen für sich in Anspruch , genommen und der Beklagte auch nicht etwa eine Oldtimer - oder VW - Fachwerkstatt betreibt, kommt ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. auch unter diesen Gesichtspunkten nicht in Betracht.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 2.5.2006 nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte sei in der Internetanzeige als Händler mit besonderen eigenen Vorkenntnissen von dem Fahrzeug aufgetreten. Denn die Angaben "in sehr gutem Zustand, sehr gepflegt" bezüglich eines Oldtimers sind so vage und unbestimmt, dass daraus nicht auf die Zusicherung bestimmter Eigenschaften nach Untersuchung oder Überprüfung durch den Händler geschlossen werden kann ( vgl. hierzu OLGR Karlsruhe 02, 247 ). Selbst wenn jedoch durch die Schaltung der Anzeige besonderes Vertrauen begründet worden wäre, wäre dies jedenfalls zu dem Zeitpunkt wieder vernichtet worden, als der Beklagte die Übernahme einer Garantie nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts anbot, einen ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss handschriftlich in den Kaufvertrag aufnahm und der Klägerin zuletzt auch noch den TÜV - Prüfbericht mit einer Auflistung diverser Mängel aushändigte.
Ausführungen zur Anspruchshöhe erübrigen sich, da der Klägerin gegen den Beklagten schon dem Grund nach kein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch zusteht.