Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Nach dem Wortlaut der 3. EU-Führerscheinrichtlinie dürften die Krafträder der Klasse A2 jedoch nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die in der offenen Version mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen.
Danach dürften nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für die Drosselung auf 35 kW für die Klasse A2 darstellen.
Der deutsche Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der Richtlinie bewusst auf diese Einschränkung verzichtet.
Gegen Deutschland wurde daher wegen des Klassenumfangs ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Hierauf reagiert die 11. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung mit einer entsprechenden Anpassung des Gesetzes an den Wortlaut der Richtlinie.
Konsequenz der Änderung
Jeder, der die Klasse A2 ab dem 19. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung erworben hat, darf auch zukünftig in Deutschland entsprechend gedrosselte Big-Bikes fahren (Besitzstandschutz).
Dieser gilt jedoch nur im Inland.
Wichtiger Hinweis für das Ausland
Vom Führen dieser Krafträder im Ausland ist bereits jetzt abzuraten, da viele europäische Staaten die Richtlinie wortgetreu umgesetzt haben.
Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen bereits jetzt Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Dies wiederum hat neben der Strafe auch gravierende versicherungsrechtliche Folgen.
https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/motorrad/bigbikes/