Haben "Radarfallen" eigentlich irgendwelche Sonderrechte?
Kürzlich stand in einem Nachbardorf ein "Messwagen" des Landkreises - vulgo Radarfalle.
In diesem zivilen Fahrzeug, irgendein kleiner, weisser Kombi, sassen ein ziviler Mann - offensichtlich Mitarbeiter des Landkreises oder eines Subunternehmers - und daneben eine uniformierte Polizistin als "Zeugin".
Dieser Wagen parkte allerdings auf der falschen Strassenseite, also gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, was ja laut StVO ausdrücklich verboten ist - siehe § 12 Abs. 4 StVO - und Verstösse dagegen werden üblicherweise mit einem Verwarngeld von 15 Euronen geahndet.
Habe solche "Messfahrzeuge" eigentlich irgendwelche Sonderrechte, die sie von der Beachtung der StVO befreien?
Was würde eigentlich passieren, wenn man diese Pappenheimer einfach mal anzeigte?
3 Antworten
Mal hier zur kurzen Klarstellung Sonderrechte / Wegerechte:
Sonderrechte: in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, siehe §35 StVO.
Ein paar praktische Beispiele:
Überschreiten des Tempolimit
Halten oder Parken im Haltverbot
Fahren bei Rotlicht
Befahren der Gegenfahrbahn
Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung oder Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße
Dürfen ausgeübt werden "nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung", der Fahrer muss also Auftrag und Verkehrssituation gegeneinander abwägen. Eine Kenntlichmachung ist NICHT erforderlich.
Jetzt kommt der Knackpunkt: Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen.
In Deutschland dürfen hoheitliche Aufgaben auch auf sog. "beliehene Private" übertragen werden. (!)
Zum Thema Wegerechte: führen dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen, wenn Wegerecht durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen wird. (§ 38 StVO)
LzG
Max
Anm.: obiger Text wurde teilweise aus wikipedia um Beispiele ergänzt
Hallo Max,
alle Achtung für Deine Antwort. Da scheint ja einer "vom Fach" zu sein - Respekt. Allein der Begriff "beliehene Private" ist ja schon Verwaltungsrecht, Version 2.3. Was Wege- und Sonderrechte beinhalten, schmeißen ganz viele durcheinander, wenn sie´s denn überhaupt kennen. Ich lese hier viel "gesichertes Partywissen".
LG
haifisch
Hi Hai (:D),
naja, das ist das was man sich im 1. Semester mit einfachstem Grundwissen und bisschen eigener Recherche aneignen kann. Ich schreibe grundsätzlich nie mehr als ich auch meines Erachtens sicher weiß :)
Habe gerade gesehen dass sie Personengebundenheit bei manchen Gruppen ausgeschlossen ist, muss ich mir gleich mal zu Gemüte führen, ist aber hier nicht von Relevanz.
Vielen Dank für das Lob, und gleichzeitig auch Respekt an deine Antwort, wir gehen da ja in die gleiche Richtung.
LzG
Max
Hallo Martin
Kurz nach dem der eiserne Vorhang verschrottet wurde, kamen in Bratislava zwei Jungs von der VB (Polizei) ganz groß raus. Die blitzten in einer Rechtskurve, ganz dicht an einer Mauer geparkt, auf dem Pannenstreifen. Der war allerdings nur 0,5 Meter breit und sie kamen auch nicht wirklich zum Blitzen, weil es erst ordentlich donnerte.
Böse Zungen behaupten noch heute das VB steht dafür, dass die Jungs nicht weiter als zur V B gekommen sind.
Gruß Wolfgang
Ps: vielleicht sind sie ja ausgewandert, weiß man´s?
Klar kannst du die anzeigen , ohne Sonderzeichen (Blaulicht und Musik) müssen die sich genau so an die Verkehrsregeln halten wie du.
hallo Mogges,
bei einer Geschwindigkeitskontrolle handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Sonder- oder Wegerechten, sondern um eine Verkehrskontrolle.