Reicht ABE oder Eintragung nötig?
Guten Tag,
und zwar habe ich nun eine Suzuki DR 650 im Blick. Die Maschine hat jedoch ein verändertes Fahrwerk, sowie Stahlflex-Bremsleitungen für die der Besitzer auch jeweils eine ABE hat. Nun ist die Frage ob die ABE jeweils reicht oder ob ich durch die genannte Kombination es eintragen lassen muss.
BEISPIEL: Auspuffanlage mit ABE und Luftfilter mit ABE muss in Kombination z.B. ja auch eingetragen werden, da ABE dann nicht mehr reicht.
Grüße
Tim
4 Antworten
Servus,
die Stahlflexleitungen haben mit dem Fahrwerk nichts zu tun. Da muss man sich über die Kombination keine Sorgen machen.
Wenn die Leitungen über eine ABE verfügen, sind sie in der Regel eintragungsfrei, heißt es ist keine Änderungsabnahme nach §22 StVZO erforderlich. Es kann jedoch sein, dass trotz einer ABE in dieser unter "Auflagen" eine Änderungsabnahme vorausgesetzt wird. Das kann ich mir jedoch bei Bremsleitungen nicht vorstellen.
Ebenso gilt das auch für das für das veränderte Fahrwerk.
In der ABE gibts ein Kapitel "Auflagen", woraus hervorgeht, ob eine Änderungsabnahme (Eintragung) erforderlich ist. Bitte unbedingt beachten.
Bitte auch nicht die ABE (mit oder ohne Änderungsabnahme) nach §22 StVZO und das Teilegutachten verwechseln. Sollten die Teile keine ABE sondern bloß ein Teilegutachten haben, ist immer eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO erforderlich.
Bei der Abnahme überprüft ein Sachverständiger (TÜV, Dekra etc.) nur die Ordnungsgemäße Montage und die Kompatibilität der Bauteile. Daraufhin wird eine Bescheinigung ausgestellt, womit die Zulassungsstelle dies in die Fahrzeugpapiere einträgt.
Außerdem kann auch bei einer ABE eine freiwillige Eintragung sinnvoll sein, um nicht ständig alle ABE's mitschleifen zu müssen.
Soweit ich weiß hat das Fahrwerk keine unmittelbaren Auswirkung auf die Bremsleitungen, sofern das Fahrwerk nicht andere Dimensionen aufweist.
Ein Blick in deine ABE kann auch helfen. Hier wird drinnen stehen, ob die ABE auflagen hat. Bei einem Sportluftfilter steht beispielsweise konkret, dass nur der Serienauspuff verwendet werden darf.
Ruf doch im Zweifel einfach mal beim TÜV an und danach nochmal bei der Dekra, dass du auch eine vernünftige Aussage bekommst.
In der ABE, wenn er eine benötigt.
In der ABE der Auspuffanlage müsste auch stehen, dass die ABE nur gilt, wenn der Serienluftfilter verwendet wird.
Bei einem Sportluftfilter steht beispielsweise konkret, dass nur der Serienauspuff verwendet werden darf.
Diese, deine Aussage liest sich derart, als ob Allgemeingültigkeit bestünde. Auf einmal nicht mehr?
MAB baut für Motorräder keine Serien. Somit existiert auch keine ABE, denn die Anlagen werden per Einzelabnahme lagalisiert.
Ich verstehe dein Problem nicht.
Die Frage des Threaderstellers war, ob die ABE ausreicht oder eine Eintragung notwendig ist.
Sind in der ABE keine Abhängigkeiten von Serienteilen vermerkt, reicht die ABE.
Gibt es keine ABE oder die ABE ist nur wirksam, wenn gewisse Serienbauteile verbaut sind, muss eine Einzelabnahme mit Eintragung erfolgen.
Für beide Teile sind in diesem Fall eine ABE vorhanden. Informationen kann er daraus entnehmen und wenn er doch Bedenken hat beim TÜV nachfragen.
Was jetzt allerdings dein Problem ist, verstehe ich nicht. Keine ABE für deinen Luftfilter heißt, dass sowieso eine Eintragung notwendig ist. Damit hat sich die Sache gegessen. Also bitte erläutere mir was an meiner Aussage nicht stimmt oder worüber du dich hier aufregst.
Nach meinem Kenntnisstand reicht eine ABE (für das jeweilige Teil), aber die musst du bei dir führen. Wenn das Teil (die Teile) im Fahrzeugschein eingetragen ist/sind, entfällt das "mitschleppen".
Dein "Beispiel" kann ich nicht nachvollziehen.
Lt. meinen Schrauber reicht die ABE für die Stahlflex aus, beim geänderten Fahrwerk tendiert er zum TÜV (Prüfen/eintragen lassen)
Wo bitte steht, dass ich einen Serienauspuff verwenden muss?
https://www.sportluftfilter-shop.de/sportluftfilter/motorrad-filter_SU-6503.htm
Ich fahre eine SV 1000 S mit MAB-Auspuffanlage.